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AGB

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- und Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 Vertragsinhalt

Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 4 Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.

Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet, stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht von der Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen keine Transportkosten; ebenso wenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt.

Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustande innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.

Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.

Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist

Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Die Fa. Hightex ist berechtigt, die Ware auch im Ausland herstellen zu lassen. Soweit der Hersteller nicht fristgerecht liefert, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass der Fa. Hightex eine weitere Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen, zusteht. Diese Frist ist unabhängig von der Nachlieferungsfrist gem. Abs.1.

Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn

diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. lm übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge

Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.

Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.

Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware.

Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlung

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.

Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen netto zahlbar sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 9 Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Bundesbankdiskont berechnet.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.

lst der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 10 Zahlungsweise

Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.

Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche (Saldenhaftung). Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung der Waren durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderungen des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware zurückzugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei bestmöglicher Verwertung erzielt (§ 254 BGB).

In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne daß dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware bleibt daher in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum des Verkäufers. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer, falls diese Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel stehen, Miteigentum an der neuen Sache gem. §§ 947/948 BGB im Verhältnis der Rechnungswerte der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, andernfalls Alleineigentum.

Zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers nach Ziffer 1 tritt der Käufer im voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gem. Ziffer 1 und 2 aus gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen des Verkäufers mit Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum gem. Abs. 2 erwirbt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen

nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

Sollte der Verkäufer im lnteresse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck- Wechselzahlung), so bleibt der einfache, verlängert und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

Sollten einzelne Regelungen des Eigentumsvorbehalts oder der gesamte § 11 unwirksam sein, so gilt ersatzweise die Regelung des Eigentumsvorbehalts nach den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie.

§ 12 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

Hinweise (Auszug) für eine reibungslose Abwicklung von Veredelungsaufträgen:

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise. Sie sind automatisch neben unseren AGB Vertragsgrundlage für jeden der Firma Hightex erteilten Veredelungsauftrags.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09562-5026-27 zur Verfügung.

1. Lieferbedingungen

Sämtliche Preise gelten ab Lager Ebersdorf in EUR ohne Mwst. und ohne Verpackung. Wir behalten uns vor, eventuell (z.B. wegen Termindruck) anfallende Vorfrachten zur Druckerei/Stickerei zu berechnen.

Alle von Hightex genannten Termine sind abgehende Versandtermine. Für die Lieferzeiten der beauftragten Paketdienste/Speditionen ist Hightex nicht verantwortlich. Evtl. notwendige Mehrkosten für Expressversand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die genannten Liefertermine gelten ab Auftragsklarheit, d.h., wenn alle Unterlagen bzw. Dateien, die für die Veredelung notwendig sind, bei uns eingetroffen und verwendbar sind sowie anstehende Zahlungen bei uns eingegangen sind.

2. Veredelung

Auf helle Textilien wird mit max. 22er Raster gedruckt, spezielle Rasterdrucke mit max. 18er Raster mit hochreckenden Farben auf dunkle Textilien sind problemlos möglich. Andere Drucktechniken (wie z.B. hochauflösende Transfers) sowie den Druck auf Jacken und Caps bieten wir Ihnen gerne auf Anfrage an. Der Druck auf dunkle Textilien erfordert immer einen weißen Unterdruck. Die Druckkosten erhöhen sich dadurch um jeweils eine zusätzliche Farbe, einen Film und ein Sieb. Stickkosten können wir Ihnen nur nach

Vorlage des Motivs (per Mail als jpg Datei mit Angabe der Farben und Größe ausreichend) anbieten.

3. Druckvorlagen

Die angegebenen Filmkosten beziehen sich auf reprofähige Vorlagen. Wir behalten uns vor, unzureichende Vorlagen kostenpflichtig nachzubearbeiten. Filme für dunkle Textilien (Druck mit weißem Unterdruck) müssen unsere Drucker erstellen. Sämtliche Kosten sind nur anteilige Kosten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Filme besteht nicht. Um eine problemlose Auftragsabwicklung zu gewährleisten, sollte zu jeder Datei der jeweilige Postscript Zeichensatz beigelegt werden oder aber die jeweiligen Schriften in Zeichenwege (Kurven/Pfade) umgewandelt sein. Als Druckvorlagen können dienen:

gebrauchsfertige Siebdruckfilme (Ausnahme: dunkle Textilien) positiv, seitenrichtig, farbgetrennt, passergenau, nicht lichtdurchlässig, ohne (Überzeichnung)

Farbausdrucke (Chromaline) oder Dias (besonders bei Rastermotiven)

reproduzierbare Schwarzweiß-Vorlagen (nur bei Strichmotiven, keine Faxvorlagen oder textile Muster)

Datenträger nach Absprache in gängigen Programmen. Folgende Dateien können wir verwenden:

Vektordateien: .fh8, .eps, .ai, .cdr, .cmx; Pixeldateien: .psd, .bmp, .tif, .pds, .jpg, .gif, .eps, .pcx.

Farbangaben müssen im HKS oder Pantone (Textil) – Farbsystem erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die Datenübertragung per ISDN eine bessere Qualität gewährleistet als per E-Mail. Die ISDN-Nummer erhalten Sie auf Anfrage.

4. Patente und Warenzeichen

Der Kunde ist für das Copyright aller eingereichten Zeichnungen, Spezifikationen, Wörter, Symbolen und sonstigen Angaben zum Veredelungsauftrag alleinverantwortlich und stellt Hightex von allen Ansprüchen von dritter Stelle frei.

5. Produktions-Ausfallmuster

Bei jeder Veredelung wird grundsätzlich ein kostenpflichtiges Produktionsmuster angefertigt. Ein vom Kunden eingereichtes Mustertextil gilt ausdrücklich nicht als Produktionsmuster. Verzichtet der Kunde auf das Produktionsmuster, übernimmt Hightex keine Haftung für Veredelungsfehler. Reklamationen bezüglich Veredelungsfarben und Fehlern sind in diesem Fall gänzlich ausgeschlossen. Die Freigabe des Produktionsmusters muss schriftlich erfolgen. Soweit die unveränderte Freigabe bei Veredelung durch Druck innerhalb von zwei Tagen nach Erstellung des Musters erfolgt, fallen die Siebkosten nicht erneut an. Die Auftragsklarheit besteht ausdrücklich erst nach Freigabe des Produktionsmusters.

6. Warenkontrolle und Reklamation

Farbabweichungen von bis zu 10% Stick und Druckstandsabweichungen von bis zu 2 cm sind kein Reklamationsgrund. Reklamationen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Sie können nur bearbeitet werden, wenn uns die komplette Menge zur Vorlage in die Produktion frachtfrei zur Verfügung gestellt wird. Unfreie Sendungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Reklamationen können von Hightex nur positiv beschieden werden, wenn die beauftragte Stickerei/Druckerei die Reklamation anerkennt.

Bei Artikeln aus Kunststoff und Metall mit empfindlichen Farben wie schwarz, royalblau rot usw. kann es zur Verunreinigungen oder kleinen Kratzern kommen. Unsere Waren sind - soweit nicht anders angegeben - Importwaren aus Fernost. Daher unterliegen sie bei der Benutzung raschem Verschleiß. Dies ist kein Reklamationsgrund. Außerdem muss mit einem gewissen Ausschuss gerechnet werden. Jede Haftung für Fehler, die durch Druckunterlagen des Kunden bedingt sind, wird gänzlich ausgeschlossen. Wir beauftragen die Stickerei/Druckerei in Ihrem Namen und auf Ihr eigenes Risiko.

Direkte Ansprüche gegen Hightex sind ausdrücklich ausgeschlossen. Durch unser großes Stick und Druckvolumen sind wir in den meisten Fällen allerdings in der Lage, berechtigte Kundenreklamationen bei unseren Stickern/Druckern durchzusetzen. Fehlmengen oder Mängel bis zu 5% der Gesamtmenge sind vom Kunden zu akzeptieren und kein Mängel bis zu 5% der Gesamtmenge sind vom Kunden zu akzeptieren und kein Reklamationsgrund für die Gesamtmenge. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen. Für Waren, die nicht an Verbraucher weiterverkauft werden, (z. B. Waren, die an Unternehmen verkauft werden, die sie zu Werbezwecken an Verbraucher verschenken).

Stand 04.02.2014

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